[ Auszug: Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte
ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge
erforderlic ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]